Re-Opt-In Kampagnen im Zuge der DSGVO: “Ein Mißverständnis mit erheb­li­cher Tragweite”

In der E‑Mail-Marketing Gruppe auf Facebook wurde vor eini­gen Wochen über die Sinnhaftigkeit von Re-Opt-In Kampagnen im Zuge der DSGVO dis­ku­tiert. Christian Schmidt, der Geschäftsführer des E‑Mail-Marketing-Dienstleisters CleverReach, hat zu dem Thema in einem Interview mit dem Magazin Clap pas­sende Worte gefun­den:

Bloß weil sich die Strafen bei Straßenverkehrsverstößen ver­schärft haben, hat doch auch nicht jeder die Führerscheinprüfung wie­der­holt. Denn, was vie­len nicht bekannt ist: Es ändert sich kaum etwas. Das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über­schnei­den sich in vie­len Bereichen, da wir hier in Deutschland und Europa schon immer den strengs­ten Datenschutz hatten.

Darüber hin­aus zie­len die neuen Regeln auf mut­wil­lige Verstöße ab. So führt der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz erst aktu­ell wie­der aus: „Mit dem Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) wer­den die nach bis­he­ri­gem Datenschutzrecht wirk­sa­men Einwilligungen nicht „auto­ma­tisch“ unwirk­sam, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung ent­spre­chen. Vielmehr stellt der Erwägungsgrund 171 zur DSGVO klar, dass die Verantwortlichen in vie­len Fällen die Verarbeitung auf­grund einer bereits vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ein­ge­hol­ten Einwilligung fort­set­zen können.“


Wer die Einwilligungen sei­ner Empfänger zum Newsletter Versand also bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO rechts­kon­form z.B. per Double-Opt-In ein­ge­holt hat, agiert grob fahr­läs­sig, wenn er jetzt noch ein­mal diese Einwilligung ein­for­dert, die im Übrigen bei nicht vor­han­de­ner Einwilligung rechts­wid­rig ist und nicht erlaubt ist!

Lesenswert zu dem Thema ist auch der Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher im Absolit Blog: Stichtag 25. Mai 2018: Die große Re-Opt-in-Kampagne

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