“Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzulässig” titelt Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher in seinem Blog. Und in der Tat lässt sich ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgericht München nur als Katastrophe für E‑Mail Marketing Anbieter und deren Kunden bezeichnen.
Dr. Schirmbacher schreibt über das Urteil:
Das Oberlandesgericht München hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass schon die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens unzulässig ist, wenn kein Nachweis über das Vorliegen einer Einwilligung geführt werden kann (OLG München vom 29.9.2012, Az. 29 U 1682/12).
Laut dem Gericht muss bereits für die erste Bestätigungs-E-Mail eine Einwilligung vorliegen — das Double Opt In Verfahren würde damit ad absurdum geführt.
Was bedeutet dieses Urteil für die Dienstleister und E‑Mail Marketing Anwender? Noch besteht Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof die nun fehlende Rechtssicherheit gegebenenfalls zurückbringt. Rechtsanwalt Dr. Schirmbacher empfiehlt außerdem darauf zu achten, dass die erste Bestätigungs E‑Mail keinerlei Werbung enthält.
Weitere Informationen auf online-marketing-recht.de: Da ist die Katastrophe: Double-Opt-In unzulässig
Update (22.11.2012): Eine ausführliche Einschätzung zum Urteil hat Marc Brauer, Rechtsanwalt der Kanzlei Schollmeyer & Rickert, auf promio.net veröffentlicht: Verunsicherung in der Online Branche — Aktuelles Urteil zum Double Opt-In-Verfahren
Update (27.11.2012): Einen weiteren Hintergrundartikel hat Christian Schmoll im Blog von eCircle veröffentlicht: Das Double-Opt-In-Urteil des OLG München: Eine kafkaeske Situation