Rechtslage: An wen darf ich Marketing E‑Mails und Newsletter versenden?

Rechtslage im Email Marketing (eBook)Es kur­sie­ren noch immer zahl­rei­che Mythen und Legen zur Rechtslage im E‑Mail Marketing. In Gesprächen höre ich bei­spiels­weise häu­fig die Aussage, dass im B2B E‑Mail-Marketing kein Einverständnis vor­lie­gen müsse oder der ein­ma­lige Versand einer Marketing E‑Mail zuläs­sig sei. Beide Aussagen sind genauso falsch wie die Annahme, dass für den Versand an “info@”-Adressen kein Einverständis vor­lie­gen müsse.

Die arte­gic AG hat gemein­sam mit der Kanzlei Bird & Bird 22 Fragen zur Rechtslage im E‑Mail Marketing in einer kos­ten­los erhält­li­chen Checkliste zusam­men­ge­stellt (Registrierung erfor­der­lich). Nachfolgend ein Auszug zu der Frage, wel­che Voraussetzungen für den Versand von Maketing E‑Mails gege­ben sein müssen.

Der Versand von Marketing E‑Mails und Newslettern ist nur zuläs­sig, wenn dem Absender vom Empfänger eine expli­zite Einwilligung vor­liegt oder auch unter bestimm­ten engen Voraussetzungen bei bestehen­den Kunden.

Diese Voraussetzungen sind im UWG (Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb) gere­gelt und sind:

  • Die E‑Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden über­mit­telt wor­den sein,
  • die Adresse darf nur zur Werbung für eigene Waren und Dienstleistungen ver­wen­det wer­den, nicht für die von Dritten,
  • die Waren oder Dienstleistungen müs­sen denen ähn­lich sein, in deren Zusammenhang die E‑Mail-Adresse erhal­ten wurde,
  • der Kunde darf der Verwendung nicht wider­spro­chen haben, und,
  • der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse und bei jeder ein­zel­nen Verwendung klar und deut­lich auf das jeder­zei­tige Widerspruchsrecht hin­ge­wie­sen wer­den, wobei für den Widerspruch nicht höhere Kosten als Übermittlungskosten nach Basistarif ent­ste­hen dürfen.

Insbesondere die dritte Voraussetzung (ähn­li­che Waren oder Dienstleistungen) ist im Einzelfall oft schwer abzu­gren­zen. Hier besteht ein erheb­li­cher Graubereich.

Schließlich gilt das Verbot von unauf­ge­for­der­ter E‑Mail- Werbung nur im Bereich der „Werbung“. Der Begriff der Werbung wird hier­bei sehr weit gefasst. Alles was mit­tel­bar der Verkaufsförderung dient fällt dar­un­ter. Das gilt im Zweifel auch für E‑Mails im Rahmen der Qualitätssicherung und eben­falls für Kundenbindungsprogramme. In „Zweifelsfällen“ ist nur die expli­zite Einwilligung eine recht­lich sichere Lösung.

Update (01.03.2016): Welche recht­li­chen Veränderungen haben die ver­gan­ge­nen Jahre für das E‑Mail Marketing gebracht? Lesen Sie hierzu das Interview mit Rechtsanwalt Martin Schirmbacher: Rechtslage im E‑Mail Marketing.

Update (21.10.2016): Wichtige (recht­li­che) Empfehlungen rund um das Thema E‑Mail Marketing haben wir in einer umfang­rei­chen Checkliste zusam­men­ge­stellt.

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