Bundesgerichtshof erteilt Opt-out-Klauseln eine Absage

Die Einwilligung zur Datennutzung für die Zusendung von Werbung per E‑Mail und SMS ist unwirk­sam, wenn diese per Opt-out-Verfahren gewon­nen wurde. Die Richter am BGH gaben heute einer ent­spre­chen­den Klage der Verbraucherschützer statt. Was bedeu­tet das Urteil für das E‑Mail Marketing? Der E‑Mail Marketing-Dienstleister Agnitas hat die Konsequenzen zusammengefasst.

Grundsätzlich gibt es zwei Methoden, die not­wen­dige Einwilligung im E‑Mail Marketing ein­zu­ho­len: Opt-in und Opt-out. Das beklagte Unternehmen (ein Kundenbindungs- und Rabattsystem) ver­wen­det bis­her die Opt-out-Methode: Im Anmeldeformular ist die Einwilligung bereits vor­ge­ge­ben. Nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt wer­den, muss ein Kästchen auf dem Formular ankreu­zen oder einen Haken ent­fer­nen. Den kla­gen­den Verbraucherschützern war das zu wenig Kundenschutz: Sie plä­die­ren für eine Opt-in-Regel. Dabei muss der Kunde ein Kästchen ankreu­zen und damit expli­zit der Nutzung sei­ner Daten zustimmen.

Die Richter am BGH folg­ten nun den Verbraucherschützern und erteil­ten der Opt-out-Erhebung eine Absage. Während für die Zusendung von Werbung per Post das Opt-out-Verfahren nicht bean­stan­det wurde, ist es für die Zusendung von elek­tro­ni­scher Werbung per E‑Mail und SMS unzu­läs­sig. Die Richter stell­ten die Verbindung zum Gesetz gegen den unlau­te­ren Wettbewerb her und stel­len fest, „dass Einwilligungsklauseln, die so gestal­tet sind, dass der Kunde tätig wer­den und ein Kästchen ankreu­zen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elek­tro­ni­scher Post nicht ertei­len will („Opt-out“-Erklärung), mit die­ser Vorschrift nicht ver­ein­bar sind“ (Mitteilung der Pressestelle Nr. 135/2008).

Somit steht fest, dass die Einwilligung durch eine geson­derte Erklärung erteilt wer­den muss (Opt-in-Erklärung) und „eine geson­derte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mit­tels elek­tro­ni­scher Post bezo­gene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfor­der­lich ist.“

Für alle Unternehmen aus der Direkt- und Dialogmarketing-Branche hat das Urteil Folgen. Agnitas emp­fiehlt sei­nen Kunden und allen in der Branche täti­gen Unternehmen: Zum einen müs­sen vor­han­dene Einwilligungsformulare für elek­tro­ni­sche Werbung an die neue Rechtssprechnung ange­passt wer­den. Vorhandene Opt-out-Klauseln sind durch Opt-in zu erset­zen. Mehr Aufwand dürfte die Aktualisierung der vor­han­de­nen Einwilligungen ver­ur­sa­chen. Denn Einwilligungen für elek­tro­ni­sche Werbung, die per Opt-out gewon­nen wur­den, sind unwirk­sam und müs­sen durch Opt-in-Verfahren erneut ein­ge­holt werden.

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